Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Januar 2021    
     

1.  Allgemeine Bestimmungen

1.1.         Geltungsbereich

1.1.1.      Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage

             und Bestandteil aller zwischen der Mayrhofer Veranstaltungstechnik, Kogl 48, A-4880 St.Georgen i.A. (nachfolgend jeweils MVT genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und / oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von MVT zum Gegenstand haben.

1.1.2.      Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

1.2.         Angebot und Vertragsabschluss

1.2.1.      Die Angebote von MVT sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.

1.2.2.      MVT ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

 

2.  Vermietung von Gegenständen

2.1.         Mietzeit

                Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von MVT (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von MVT (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, MVT oder ein dritter den Transport durchführt.

2.2.         Vergütung

2.2.1.      Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss

                gültigen Preisliste von MVT enthaltene Mietpreis als vereinbart.

2.2.2.      Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

2.3.         Transport

2.3.1.      Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet MVT nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt MVT den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen MVT und dem Kunden, kann MVT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten Punkt 9 Abs. 1 und 2.

2.3.2.      Lässt MVT den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der MVT gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem MVT dem Kunden gegenüber gemäß Punkt 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

2.4.         Stornierung durch den Kunden

2.4.1.      Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.4.2.      Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 20% der gesamten Vergütung gemäß

                Punkt 2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50% der gesamten Vergütung gemäß Punkt 2, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 80% der Vergütung gemäß Punkt 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadenersatz an MVT zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MVT maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweißt, dass MVT kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

2.5.         Zahlung

2.5.1.      Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge / Skonti in Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. MVT ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2.5.2.      Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei MVT maßgeblich.

2.5.3.      Ist unser Kunde Unternehmer, so schuldet er bei nicht fristgemäßer Zahlung Fälligkeitszinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz, ist unser Kunde Verbraucher, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnisses während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

2.5.4.      Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw., mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

2.6.         Gebrauchsüberlassung und Mängel

2.6.1.      Bei den von MVT vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2.6.2.      MVT wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag – Freitag von 09.00 - 17.00Uhr & Samstag von 9:00 - 13Uhr) in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit MVT unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt (mangelfrei), es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (mangelfrei). Die Anzeige bedarf der Schriftform.

2.6.3.      Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder gemäß Punkt 7 Abs. 1 – 3,  zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. MVT kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in Punkt 8 Abs. 2 genannten Zeitpunktes verlangen. MVT kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport- Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

2.6.4.      Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von MVT erfolglos geblieben ist oder MVT die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern / kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel MVT zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter Punkt 6 Abs. 2 genannten Zeitraumes jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde MVT zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

2.6.5.      Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

2.6.6.      Mietet der Kunde technisch aufwendige oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die

                Inanspruchnahme des von MVT empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Fall des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren.

2.6.7.      Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich- rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch MVT erfolgt, hat der Mieter MVT zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. MVT haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

2.7.         Schadenersatz

2.7.1.      Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn dies auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Für typische vorhersehbare Schäden, haftet MVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind .Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Angestellten von MVT.

2.7.2.      Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

2.7.3.      Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen.

2.8.         Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu Gunsten von MVT

Der Kunde hat inhaltlich der Regelung des Punkt 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von MVT zu vereinbaren. Soweit MVT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde MVT von diesen Schadenersatzansprüchen frei zu halten.

2.9.         Pflichten des Kunden während der Mietzeit

2.9.1.      Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von MVT gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

2.9.2.      Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technische Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von MVT angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien der ÖVE Normen zu sorgen.

2.9.3.      Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – Schwankungen hat der Kunde einzustehen.

2.10.      Versicherung

2.10.1.    Der Kunde ist verpflichtet, dass allgemein mit dem jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

2.10.2.    Vereinbaren MVT und der Kunde, dass MVT die Versicherung übernimmt, hat der Kunde MVT die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt MVT die Versicherung nicht, hat der Kunde MVT den Anschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

2.11.      Rechte Dritter

                Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, MVT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen.

2.12.      Kündigung von Mietverträgen

2.12.1.    Ein Mietvertrag kann von beiden Partnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

2.12.2.    Zugunsten von MVT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:

                a)         sich dir wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn     gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über              sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt                 wird.

                b)         der Kunde die Mietgegenstand verbrauchswidrig gebraucht.

                c)         der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der               Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in    Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

2.13.      Rückgabe der Mietgegenstände

2.13.1.    Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie in einwandfreien Zustand im Lager von MVT während des in Punkt 6 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und auf anderes Kleinteilezubehör.

2.13.2.    Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von MVT abgeschlossen. MVT behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

2.13.3.    Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde MVT hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauches führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird vorbehalten.

2.13.4.    Im Fall des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat der Kunde MVT den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass MVT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

3.  Verkauf von Gegenständen

3.1.         Preise

3.1.1.      Ist der Kunde Verbraucher, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

3.1.2.      Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

3.2.         Lieferung

3.2.1.      Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt MVT Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

3.2.2.      MVT darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so darf MVT die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

3.2.3.      Liefertermine und Lieferfristen müssen von MVT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von MVT verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

3.2.4.      Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände beim Lieferanten von MVT eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von MVT nicht beschafft werden kann, ist MVT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat MVT sich dazu zu erklären, ob MVT von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

3.2.5.      Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er MVT eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet MVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.

3.3.         Gefahrübergang

3.3.1.      Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

3.3.2.      Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

3.3.3.      Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

3.4.         Zahlungsbedingungen

3.4.1.      Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von MVT spesenfrei nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug auszugleichen.

3.5.         Eigentumsvorbehalt

3.5.1.      Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich MVT das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich MVT das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einen laufenden Geschäftsbeziehung vor.

3.5.2.      Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3.5.3.      Der Kunde ist verpflichtet, MVT einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde MVT unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3.5.4.      MVT ist berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.

3.5.5.      Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt MVT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. MVT nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. MVT behält sich jedoch vor, die Forderung selbst ein zuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

3.5.6.      Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von MVT. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die MVT nicht gehören, so erwirbt MVT an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von MVT gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Das Selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, MVT nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

3.6.         Gewährleistung

3.6.1.      Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.

3.6.2.      Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von MVT.

3.6.3.      Ist der Kunde Unternehmer leistet MVT für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe gewähr:

3.6.3.1.   Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von MVT die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

3.6.3.2.   Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

3.6.3.3.   Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3.3.6.4.   Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

3.3.6.5.   Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.7.         Schadenersatz

3.7.1.      Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische vorhersehbare Schäden haftet MVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.

3.7.2.      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei MVT zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

4.  Form/ Schlussbestimmungen

4.1.         Schriftform

                Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

4.2.         Schlussbestimmungen

4.2.1.      Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

4.2.2.      Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt.

4.2.3.      Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MVT und dem Kunden gilt das Recht der Republik Österreich. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

4.2.4.      Erfüllungsort ist der Sitz von MVT. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von MVT ausschließlicher Gerichtsstand.

4.2.5.      Die derzeitige Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Stornierung bei Rücktritt (Vergütung im Falle durch Stornierung gemäß 2.4.) einverstanden ist.