Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand Januar 2021 | |||
1.1. Geltungsbereich
1.1.1. Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller zwischen der Mayrhofer
Veranstaltungstechnik, Kogl 48, A-4880 St.Georgen i.A. (nachfolgend jeweils MVT genannt) und ihren
Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die
Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und / oder hiermit zusammenhängende
Sach- und Dienstleistungen von MVT zum Gegenstand haben.
1.1.2. Diese AGB gelten ausschließlich.
Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
1.2. Angebot und Vertragsabschluss
1.2.1. Die Angebote von MVT sind unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen
Zeitraum von 2 Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
1.2.2. MVT ist in der Entscheidung über die
Annahme frei.
2. Vermietung von Gegenständen
2.1. Mietzeit
Die Mietzeit schließt den
vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von MVT
(Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager
von MVT (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, MVT oder ein
dritter den Transport durchführt.
2.2. Vergütung
2.2.1. Sofern nichts Anderweitiges
vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss
gültigen Preisliste von MVT enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2.2.2. Ist in Verträgen über zusätzliche
Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch
Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes
Entgelt als vereinbart.
2.3. Transport
2.3.1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart
wurde, schuldet MVT nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt MVT den
Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen MVT und
dem Kunden, kann MVT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte
durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten Punkt 9 Abs. 1 und 2.
2.3.2. Lässt MVT den Transport von einem
Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige
Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung
der MVT gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen,
in dem MVT dem Kunden gegenüber gemäß Punkt 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung
verpflichtet ist.
2.4. Stornierung durch den Kunden
2.4.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4.2. Im Falle der Stornierung ist der
Kunde verpflichtet, 20% der gesamten Vergütung gemäß
Punkt 2, wenn spätestens 30 Tage
vor Vertragsbeginn storniert wird, 50% der gesamten Vergütung gemäß Punkt 2,
wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 80% der Vergütung
gemäß Punkt 2, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als
Schadenersatz an MVT zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der
Zugang des Kündigungsschreibens bei MVT maßgeblich. Die
Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweißt, dass MVT
kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
2.5. Zahlung
2.5.1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart
wurde, ist die Miete ohne Abzüge / Skonti in Zeitpunkt des vereinbarten
Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei
Vertragsbeginn fällig. MVT ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden
nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2.5.2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
ist der Eingang des Geldes bei MVT maßgeblich.
2.5.3. Ist unser Kunde Unternehmer, so
schuldet er bei nicht fristgemäßer Zahlung Fälligkeitszinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz, ist unser Kunde
Verbraucher, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem
Vertragsverhältnisses während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz zu
verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
2.5.4. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw.,
mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem
Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
2.6. Gebrauchsüberlassung und Mängel
2.6.1. Bei den von MVT vermieteten
Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend
störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie
die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2.6.2. MVT wird die Mietgegenstände in ihrem
Lager werktags (Montag – Freitag von 09.00 - 17.00Uhr & Samstag von 9:00 -
13Uhr) in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die
Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu
untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit MVT
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die
Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt (mangelfrei),
es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt
sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen
Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (mangelfrei). Die
Anzeige bedarf der Schriftform.
2.6.3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt
der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann
der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht,
soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder gemäß Punkt 7 Abs.
1 – 3, zur Instandhaltung –
einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. MVT kann das Nachbesserungsverlangen
nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes
oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der
Nachbesserung nur während des in Punkt 8 Abs. 2 genannten Zeitpunktes
verlangen. MVT kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport- Wege-
und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit
unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
2.6.4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht
steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von MVT erfolglos
geblieben ist oder MVT die Nachbesserung mangels Kostenübernahme abgelehnt hat.
Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann
der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern / kündigen oder Schadenersatz
verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn
der Kunde den Mangel MVT zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
innerhalb des unter Punkt 6 Abs. 2 genannten Zeitraumes jedoch nicht möglich
war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde MVT
zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches
Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
2.6.5. Sind mehrere Gegenstände vermietet,
ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit
eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als
zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigt.
2.6.6. Mietet der Kunde technisch aufwendige
oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von MVT
empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein
Nachbesserungsanspruch nur im Fall des Nachweises zu, dass für den Mangel keine
Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren.
2.6.7. Der Mieter ist verpflichtet, auf
seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa
erforderliche öffentlich- rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch MVT erfolgt, hat der Mieter MVT zuvor auf Verlangen
die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. MVT haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände.
2.7. Schadenersatz
2.7.1. Vertragliche und gesetzliche
Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn dies auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MVT, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Für typische vorhersehbare Schäden,
haftet MVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MVT, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind .Diese
Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und
Angestellten von MVT.
2.7.2. Die Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser
Haftungsbeschränkung unberührt.
2.7.3. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht für den Verkauf von Gegenständen.
2.8. Verpflichtung zum Haftungsausschluss zu
Gunsten von MVT
Der
Kunde hat inhaltlich der Regelung des Punkt 7 entsprechende
Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler,
Zuschauer, etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von MVT zu
vereinbaren. Soweit MVT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung
auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde MVT von diesen
Schadenersatzansprüchen frei zu halten.
2.9. Pflichten des Kunden während der
Mietzeit
2.9.1. Der Kunde hat die Mietgegenstände
pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von MVT gebucht
hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere
hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an
Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der
Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren
Beseitigung aufzukommen.
2.9.2. Die Mietgegenstände dürfen nur im
Rahmen der technische Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen
aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von MVT
angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und der
Richtlinien der ÖVE Normen zu sorgen.
2.9.3. Der Kunde hat während der Nutzung der
Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für
Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – Schwankungen
hat der Kunde einzustehen.
2.10. Versicherung
2.10.1. Der Kunde ist verpflichtet, dass allgemein
mit dem jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2.10.2. Vereinbaren MVT und der Kunde, dass MVT die
Versicherung übernimmt, hat der Kunde MVT die Kosten der Versicherung zu erstatten.
Übernimmt MVT die Versicherung nicht, hat der Kunde MVT den Anschluss einer
Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
2.11. Rechte Dritter
Der Kunde hat die
Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und
sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, MVT unter
Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen
Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen.
2.12. Kündigung von Mietverträgen
2.12.1. Ein Mietvertrag kann von beiden Partnern nur
aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte
Zusatzleistungen.
2.12.2. Zugunsten von MVT liegt ein wichtiger
Grund insbesondere vor, wenn:
a) sich dir wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich
verschlechtert haben, z.B. wenn gegen
ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn
über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.
b) der Kunde die Mietgegenstand verbrauchswidrig gebraucht.
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und
zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung
des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem
Gesamtbetrag in Höhe des für zwei
Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
2.13. Rückgabe der Mietgegenstände
2.13.1. Die Mietgegenstände sind vollständig,
geordnet und in sauberen sowie in einwandfreien Zustand im Lager von MVT
während des in Punkt 6 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag
der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich
auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und auf anderes
Kleinteilezubehör.
2.13.2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und
Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von MVT abgeschlossen. MVT behält
sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor.
Eine rügelose Entgegennahme
gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
2.13.3. Wird die vereinbarte Mietzeit
überschritten, so hat der Kunde MVT hiervon unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauches führt nicht zu einer Verlängerung
des Mietverhältnisses. Für jeden über die Mietzeit hinausgehenden Tag hat der
Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte
Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird vorbehalten.
2.13.4. Im Fall des Verlustes oder der
schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat
der Kunde MVT den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass MVT
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Verkauf von Gegenständen
3.1. Preise
3.1.1. Ist der Kunde Verbraucher, versteht
sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde
Unternehmer, ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer
nicht enthalten.
3.1.2. Beim Versendungskauf versteht sich
der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
3.2. Lieferung
3.2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
bestimmt MVT Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu
sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
3.2.2. MVT darf Bestellungen in
Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die
Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so darf MVT die weitere Erledigung der Bestellung
aussetzen.
3.2.3. Liefertermine und Lieferfristen
müssen von MVT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als
annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu
seinem Ablauf das Lager von MVT verlassen hat oder die Versandbereitschaft
angezeigt ist.
3.2.4. Bei höherer Gewalt, Streiks,
Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten
entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände beim Lieferanten von MVT
eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von MVT
nicht beschafft werden kann, ist MVT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Auf Verlangen des Kunden hat MVT sich dazu zu erklären, ob MVT von dem
Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden
angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens 4
Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
3.2.5. Schadensersatzansprüche wegen
Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er MVT eine
Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MVT,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische,
vorhersehbare Schäden haftet MVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder
durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MVT, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.
3.3. Gefahrübergang
3.3.1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
3.3.2. Ist der Kunde Verbraucher geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf
den Kunden über.
3.3.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn
der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.4. Zahlungsbedingungen
3.4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von MVT spesenfrei nach
Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug auszugleichen.
3.5. Eigentumsvorbehalt
3.5.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält
sich MVT das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich MVT das Eigentum an der Ware
bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einen laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
3.5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3.5.3. Der Kunde ist verpflichtet, MVT einen
Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein
Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde MVT
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.5.4. MVT ist berechtigt bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei
Verletzung einer Pflicht nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.
3.5.5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er
berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt MVT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab,
die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. MVT nimmt
die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. MVT behält sich jedoch vor, die Forderung selbst ein
zuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3.5.6. Die Be- und
Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag
von MVT. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die MVT nicht gehören, so
erwirbt MVT an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von MVT
gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Das Selbe gilt, wenn die Ware
mit anderen, MVT nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.
3.6. Gewährleistung
3.6.1. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die
gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die
Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt.
Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem
Jahr.
3.6.2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände
an einen Unternehmer erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von MVT.
3.6.3. Ist der Kunde Unternehmer leistet MVT
für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßgabe gewähr:
3.6.3.1. Die Gewährleistung umfasst zunächst
ausschließlich nach Wahl von MVT die Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.6.3.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.6.3.3. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb
einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen, es sei
denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser
ebenfalls innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast
für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
3.3.6.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.3.6.5. Bei Unternehmern gilt als Beschaffenheit
der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3.7. Schadenersatz
3.7.1. Vertragliche und gesetzliche
Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch MVT, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische vorhersehbare
Schäden haftet MVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch MVT, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.
3.7.2. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei MVT zurechenbaren Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Form/ Schlussbestimmungen
4.1. Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart
oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch
Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist,
gewahrt.
4.2. Schlussbestimmungen
4.2.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht
getroffen worden.
4.2.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages
einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen
worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des
Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige
zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich gewollten
am nächsten kommt.
4.2.3. Für diese AGB und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen MVT und dem Kunden gilt das Recht der Republik
Österreich. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4.2.4. Erfüllungsort ist der Sitz von MVT.
Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von MVT ausschließlicher
Gerichtsstand.
4.2.5. Die derzeitige Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Stornierung bei Rücktritt (Vergütung im Falle durch Stornierung gemäß 2.4.) einverstanden ist.